Betriebsstörungen


Der Arbeitgeber muss spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Arbeitnehmer und einen ggf. bestehenden Betriebsrat hierüber informieren.

Im Falle ausstehender Lohn- und Gehaltsansprüche vertreten wir Sie als Arbeitnehmer bei der Geltendmachung entsprechender Zahlungsansprüche und prüfen, ob ein Zurückbehaltungsrecht an Ihrer Arbeitsleistung in Betracht kommt.

Ebenso begleiten wir Sie bei der Beantragung von Insolvenzgeld in Höhe des Nettolohns einschließlich Sonderzahlungen als Ersatz für Verdienstausfall gegenüber der Agentur für Arbeit.

Bei Erhalt einer Kündigung im Insolvenzfall prüfen wir deren Wirksamkeit.

Bei einem Betriebsübergang von dem ursprünglichen Betriebsinhaber auf einen neuen Inhaber müssen der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform unterrichten über

  • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  • den Grund für den Übergang,
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Wir gewährleisten für Sie als Arbeitgeber eine Erfüllung der vorstehenden Informationspflichten.
 

Zu berücksichtigen ist, dass das Arbeitsverhältnis zwar im Falle rechtzeitiger Ausübung des Widerspruchsrechts bei dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht, doch kommt eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht.

Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber können vor, bei oder nach einem Betriebsübergang Kündigungen erklären,  soweit dies nicht "wegen" des Betriebsübergangs als tragendem Grund geschieht. 

Wir beraten sie als Arbeitgeber zu der Frage bestehender Kündigungsmöglichkeiten und übernehmen für Sie als Arbeitnehmer die Prüfung der Wirksamkeit einer erhaltenen Kündigung sowie bei Erfolgsaussichten die Geltendmachung der Unwirksamkeit vor dem zuständigen Arbeitsgericht.

Eine nicht nur vorübergehende Betriebsschließung bzw. Betriebsstilllegung ist die endgültige Aufgabe des Betriebszwecks bei gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation. Es handelt sich um eine freie unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers, die durch die Arbeitsgerichte nur auf etwaige Willkür, nicht aber auf ihre wirtschaftliche Nachvollziehbarkeit überprüft wird. 

Wir prüfen in diesem Fall die Möglichkeit und Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen. Solche können ausgesprochen werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers dauerhaft unmöglich machen. 

Dies ist immer dann der Fall, wenn der betroffene Arbeitsplatz aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung endgültig wegfällt. Hierbei ist vollkommen unerheblich, ob diese unternehmerische Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht.

Eine Betriebsschließung vermittelt betroffenen Arbeitnehmern im Falle des Bestehens eines Betriebsrats grundsätzlich aus einem dann vorgesehenen Sozialplan einen Anspruch auf eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes.