Kollektivarbeitsrecht


Das Kollektivarbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten, Personalräten bzw. Mitarbeitervertretungen oder Arbeitsrechtlichen Kommission auf der einen Seite und den Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern auf der anderen Seite.

In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen sowie wahlberechtigten und davon drei wählbaren Arbeitnehmern ist es Arbeitnehmern freigestellt, einen Betriebsrat als gewählte Interessenvertretung zu gründen.

Maßgeblich zu den sich daraus ergebenden Fragen zum Tarifvertragsrecht und Betriebsverfassungsrecht, insbesondere Fragen der Mitbestimmung des Betriebsrates in personellen und sozialen Angelegenheiten, Interessenausgleich und Sozialplan sowie Wahl des Betriebsrates, beraten und vertreten wir Sie in diesem Bereich außergerichtlich, gerichtlich oder gegenüber Einigungsstellen.