Urlaub und Elternzeit


Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen, dabei auch Teilzeitbeschäftigte, Minijobber oder Saisonarbeitskräfte, haben Anspruch auf Urlaub, dessen Mindestumfang sich aus dem Bundesurlaubsgesetz ergibt.

Wir prüfen Urlaubsbegehren von Arbeitnehmern und im Falle dessen, dass Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, Ansprüche auf Urlaubsabgeltung.

Arbeitnehmer haben als Eltern, Großeltern oder bei Übernahme des Sorgerechts für ein Kind, gleichzeitig oder nacheinander jeweils bis zu drei Jahre, einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit.

Während der Elternzeit dürfen Arbeitnehmer bis zu 32 Stunden in der Woche arbeiten. Dabei besteht, wenn nicht weniger als 15 Beschäftigte im Unternehmen tätig sind, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Zwar ist der Arbeitgeber um Zustimmung zu bitten, doch kann der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich abgelehnt werden.

Nach der Elternzeit besteht Anspruch auf Rückkehr an den alten oder zumindest einen vergleichbaren Arbeitsplatz und die Arbeitszeit, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

Wir beraten und vertreten Sie sowohl als Arbeitnehmer als auch bei Arbeitgeber bei Fragen zu Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit und Fragen der Rückkehr aus der Elternzeit an den Arbeitsplatz.