Testamentsvollstreckung


Mit einer letztwilligen Verfügung wie einem Testament oder einem Erbvertrag soll der eigene Vermögensübergang im Todesfall bereits zu Lebzeiten ordentlich geplant werden.

Das deutsche Erbrecht räumt den Errichtenden hierbei eine Vielzahl von Gestaltungsformen und insbesondere auch Anordnungsmöglichkeiten ein.

Neben der eigentlichen Bestimmung des oder der Erben können Verfügende konkrete Teilungsanordnungen in Bezug auf den Nachlass anordnen, d.h. konkrete Vermögensgegenstände einzelnen Erben zuweisen. Zudem können einzelne Vermögenswerte in Form von Vermächtnisanordnungen Dritten zugehen oder es können Auflagen angeordnet werden, wie beispielsweise die Grab- oder Tierpflege. 

Dieser „letzte Wille“ des Erblassers bedarf der Umsetzung im Todesfall. Es kommt diesbezüglich zu keiner „Überwachung“ durch das Nachlassgericht, sondern vielmehr müssen etwaige Auseinandersetzungen und/oder Ansprüche eigenmächtig durch die Erben, bzw. die Vermächtnisnehmer geregelt werden.

Diese Konstellationen beinhalten oftmals bedauerlicherweise ein erhebliches Konfliktpotential. 

Ebenso können die persönlichen Verhältnisse des Verfügenden, bzw. der Erben die Umsetzung der Anordnungen erschweren. Sei es, dass die Fortführungen eines Unternehmens gesichert werden soll oder dass es im Kreis der Erben minderjährige, behinderte oder überschuldete Personen gibt.

In all diesen Fällen, in denen die Umsetzung des Willens des Verfügenden Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht hervorrufen könnte, ist über die Anordnung einer Testamentsvollstreckung nachzudenken. Der Testamentsvollstrecker kann dabei die Aufgabe der Abwicklung übernehmen oder aber auch - zur Sicherung der Unternehmensfortführung oder zum Erhalt eines Erbteils bei minderjährigen, behinderten oder überschuldeten Personen - in Form eines Dauertestamentsvollstreckers diesen Erbteil nach dem Willen des Verfügenden über Jahre verwalten.

Wir stehen Ihnen gerne bei der Umsetzung Ihres letzten Willens als kompetente und vertrauensvolle Testamentsvollstrecker zur Verfügung oder beraten Sie begleitend bei der Ausübung Ihres Amtes.