Güterrecht und Eheverträge


Mit der Eheschließung treten die Eheleute - meist ohne konkret Kenntnis davon zu haben - in einen Güterstand ein. Sofern ehevertraglich keine Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder anderweitige Güterstände vereinbart werden, leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Mit der Ehescheidung endet auch der Güterstand und es können zwischen den Eheleuten Zugewinnausgleichsansprüche entstehen. Sinn und Zweck dieser Zugewinnausgleichsansprüche ist es, die während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenswerte sachgerecht aufzuteilen. Sollte beispielsweise aufgrund von Kinderbetreuungszeiten einer der Eheleute am eigenen Vermögenserwerb gehindert gewesen sein, so soll er am Vermögensaufbau des Anderen partizipieren.

Wir betreuen Sie im Rahmen von Zugewinnausgleichsverfahren und beraten Sie vorsorglich in Bezug auf Möglichkeiten anderer Güterstände. Es ist oftmals - insbesondere bei Selbstständigen - ratsam, zur Sicherung der Unternehmensfortführung im Scheidungsfall ehevertraglich zumindest die gesetzlichen Regelungen zu modifizieren.