Sorge- und Umgangsrecht


Ehegatten wird kraft Gesetzes mit der Geburt eines Kindes die elterliche Sorge für dieses Kind übertragen. Sofern die Eltern des Kindes nicht verheiratet sind, steht die elterliche Sorge nach dem Gesetz der Mutter zu und es bedarf zu der Begründung der gemeinsamen elterliche Sorge ausdrücklicher Erklärungen.

Mit der Trennung von Ehegatten, bzw. nichtehelichen Lebenspartnern stellt sich die Frage, bei wem etwaige Kinder künftig Ihre Lebensmittelpunkt haben, sprich wer die Kinder im Alltag betreut. Dem betreuenden Elternteil wird das sogenannte Aufenthaltsbestimmungs- recht als Teil der elterlichen Sorge übertragen, bzw. wenn keine Einigung erzielt werden kann, gerichtlich zugewiesen.

Sowohl das Kind, als auch der nicht betreuende Elternteil haben jedoch ausdrücklich gesetzlich normiert einen Anspruch auf Umgang mit dem jeweils anderen Elternteil.

Bei sämtlichen Fragen des Sorge-, des Aufenthaltsbestimmungs- sowie des Umgangsrechtes ist das Kindeswohl von oberster Bedeutung.

Wir beraten und vertreten Sie in Fragen oder Verfahren bezüglich dieser Angelegenheiten und setzen Ihre Interessen sachgerecht durch.