Ein Arbeitsvertrag ist die privatrechtliche Grundlage der Vertragsbeziehung zwischen einem sozial abhängigen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber.
Soziale Abhängigkeit setzt eine Eingliederung in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers, eine Bindung an Weisungen des Arbeitgebers sowie den Ausschluss eines eigenen unternehmerischen Risikos voraus.
Zur Umgehung von Sozialabgaben, Ansprüchen auf bezahlten Urlaub und Kündigungsschutz wird nicht selten eine Bezeichnung als „freie Mitarbeit“ auf Grundlage einer Selbständigkeit vereinbart. Entscheidend für die rechtliche Einordnung ist aber allein "die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses". Bei sozialer Abhängigkeit eines "freien Mitarbeiters" spricht man von Scheinselbständigkeit.
Wir beraten und vertreten Sie mit der der gebotenen Sorgfalt bei Fragen zu der inhaltlichen Gestaltung eines Arbeitsvertrages ebenso wie bei Fragen zu der Abgrenzung von sozial abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit.