Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist
Der Arbeitgeber kann kraft seines Direktionsrechts Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften bereits geregelt sind. Er kann daher kraft seines Direktionsrechts im Einzelfall eine Versetzung nur anordnen, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Ist im Arbeitsvertrag die Möglichkeit der Versetzung nicht vorgesehen, kann sie vom Arbeitgeber nur angeordnet werden, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist oder der Arbeitgeber sie im Wege einer Änderungskündigung erzwingt.
Wir beraten und vertreten Sie im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung. Dabei prüfen wir, ob das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an einer Versetzung das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beibehaltung der bisherigen Arbeitsbedingungen überwiegt.
Als Arbeitnehmer können Sie die unbillig und/oder aus einem anderen Grund rechtswidrig sind, können Arbeitnehmer verweigern. Wir beraten Sie dazu, ob eine Versetzung einstweilen unter Vorbehalt angenommen werden sollte und übernehmen die klageweise Prüfung durch das zuständige Arbeitsgericht.
Die Abwehr einer Versetzung im gerichtlichen Eilverfahren kommt im Ausnahmefall unter anderem in Betracht, wenn die Versetzung offenkundig formell rechtswidrig ist und/oder mit erheblichen Gesundheitsgefahren für den Arbeitnehmer verbunden ist.
Die nach dem Arbeitszeitgesetz ohne Berücksichtigung von Pausen zulässige Arbeitszeit von täglich 8 Stunden kann vorübergehend auf maximal zehn Stunden heraufgesetzt werden, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Kalendermonaten oder von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Eine Pflicht zur Leistung von Überstunden kann sich dabei aus Folgendem ergeben:
Grundsätzlich besteht bei Überstunden ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers. Eine Abgeltung durch Freizeitausgleich setzt eine dahingehende Vereinbarung im Einzelfall oder eine Regelung im Arbeitsvertrag voraus.
Wir beraten und vertreten Sie bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Anordnung von Überstunden und Fragen der Vergütung von Überstunden.