Nachlasspflegschaften


Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass bei unbekannten Erben oder auch zur Sicherung des Nachlasses vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt werden kann, dessen Aufgabe die Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben ist. Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der noch unbekannten Erben und hat diesen gegenüber eine Fürsorgepflicht.

Wir beraten Sie gern in allen Fragen rund um die Nachlasspflegschaft und vertreten Sie in der Auseinandersetzung mit einem gegebenenfalls bestellten Nachlasspfleger.