Der Gesetzgeber sieht eine Mindestbeteiligung engster Verwandter sowie des Ehegatten am Nachlass vor. Dies bedeutet, dass grundsätzlich selbst bei einer testamentarischen Enterbung diesem Personenkreis eine Beteiligung am Nachlass zusteht.
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Pflichtteilsrecht den Gedanken, dass den Erblasser auch über seinen Tod hinaus eine Fürsorgepflicht für nahe Angehörige trifft. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen kann diesem Personenkreis ein Pflichtteilsanspruch testamentarisch entzogen werden, die sämtlich ein schwere Verfehlung des Pflichtteilsberechtigten voraussetzen.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein rein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch des Berechtigten gegen den testamentarisch benannten Erben. Es entsteht damit nur ein Anspruch auf eine Geldzahlung. Eine sachenrechtliche Beteiligung am Nachlass besteht nicht.
Die Pflichtteilsquote beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. Damit muss zunächst festgestellt werden, wie hoch der gesetzliche Erbteil wäre, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten nicht enterbt hätte. Der gesetzliche Erbteil ist davon abhängig, wie viele erbberechtigte Personen es gibt und welcher Erbordnung diese angehören. Demnach ist der gesetzliche Erbteil umso geringer, je mehr Erben vorhanden sind.
Das Pflichtteilsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen dem ordentlichen Pflichtteil und sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
Der ordentliche Pflichtteil sichert die Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten zu seiner Pflichtteilsquote am Nachlass des Erblassers zum Stichtag dessen Todes.
Im Rahmen der Pflichtteilsergänzungsansprüche will der Gesetzgeber sicherstellen, dass das gesetzlich normierte Pflichtteilsrecht nicht dadurch umgangen wird, indem der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen reduziert und dadurch bedingt den ordentlichen Pflichtteilsanspruch minimieren kann. Derartige Schenkungen werden insofern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet und der Pflichtteilsberechtigte zu seiner Pflichtteilsquote hieran ebenso beteiligt.
Da der Pflichtteilsberechtigte meist weder den Nachlass zum Todestag des Erblassers genau kennt, noch Informationen über etwaige lebzeitige Zuwendungen des Erblassers hat, stellt ihm der Gesetzgeber in § 2314 BGB umfangreiche und dem eigentlichen Zahlungsanspruch vorgelagerte Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche zur Seite.
Es ist dabei wichtig, bereits zu Beginn derartiger Verfahren die rechtlich richtigen Schritte wie zum Beispiel die begründete Inverzugsetzung einzuleiten, um am Ende des Tages seine Interessen bestmöglich gewahrt zu haben.
Herr Rechtsanwalt Janzen als Fachanwalt für Erbrecht vertritt Sie im Rahmen der Geltendmachung oder der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen. Zudem berät er Sie im Rahmen der Nachlassplanung über Pflichtteilsentziehungsmöglichkeiten oder in Bezug auf sinnvolle lebzeitige Verfügungen zur zulässigen Minimierung von Pflichtteilsansprüchen.