Der Gesetzgeber hat mit der gesetzlichen Erbfolge Normierungen geschaffen, die die Rechtsnachfolge regeln, sofern eine Person verstirbt und keine anderweitigen Anordnungen verfügt hat.
Zur persönlichen Nachlassplanung sollte sich mithin zunächst ein Überblick über die eigene gesetzliche Erbfolge verschafft werden. Sofern diese nicht den eigenen Vorstellungen entspricht, besteht die Möglichkeit die Erbfolge durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) anderweitig zu bestimmen.
Aber auch die persönliche Situation kann es erfordern, dass trotz grundsätzlichem Einverständnis mit der gesetzlichen Erbfolge ein Testament erforderlich wird. Sei es, weil der Verfügende Vermächtnisse oder Auflagen anordnen will, oder weil die Lebensumstände (minderjährige, überschuldete oder behinderte Kinder), eine rechtskräftige Ehescheidung (da der Ex-Ehegatte über etwaige gemeinschaftlichen Kinder am Nachlass partizipieren könnte) oder die berufliche Situation (Unternehmer) testamentarische Anordnungen sinnvoll erscheinen lassen, um das Familien- oder Betriebsvermögen zu erhalten.
Insbesondere Ehegatten haben die Möglichkeit aufgrund der engen persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen gemeinschaftlich zu testieren, indem Sie sich gegenseitig und im Nachgang etwaige gemeinschaftliche Kinder bedenken. Diese in der Praxis „Berliner Testament“ genannte Form der letztwilligen Verfügung ist ein weit verbreitetes Instrumentarium und es bedarf aufgrund der generationsübergreifenden Regelung der Erbfolge einer Vielzahl zu bedenkender Anordnungen.
In der Praxis zeigt sich dabei bedauerlich regelmäßig, dass eine Vielzahl von handschriftlich ohne Beratung verfasster Testamente dem eigentlichen Willen des Testierenden nicht entsprechen. Dies hat seinen Grund darin, dass dem Testierenden die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten unbekannt sind oder aber er sie missversteht. Dies führt dazu, dass nach der Eröffnung dieser Testamente oft Rechtsstreitigkeiten entstehen über den Erblasserwillen. Diese Verfahren kosten viel Geld und belasten alle Beteiligten ganz erheblich. Zudem hängt die Entscheidung von einer postmortalen Einschätzung des Willens der verstorbenen Person durch ein Gericht ab. Dies sollte unbedingt vermieden und zu Lebzeiten eine klare Testamentsgestaltung gewählt werden. Da diese von den jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Lebensumständen, aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht von dem Vermögen und auch von etwaigen ganz konkreten Vorstellungen abhängt, ist eine Kenntnis der Rechtsgrundlagen unabdingbar. Aus diesem Grunde sind öffentlich zugängliche Vorlagen auch meist mit der Gefahr behaftet, dass die konkreten Vorstellungen aber auch Erfordernisse für den Einzelfall nicht ausreichend berücksichtig sind.
Die Testamentsgestaltung sollte mithin professionell betreut werden. Wir, und insbesondere Herr Rechtsanwalt Janzen als Fachanwalt für Erbrecht als auch aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit als Notarvertreter, verfügen über umfassende Kenntnisse im Bereich der Erstellung von letztwilligen Verfügungen. Wir unterstützen Sie bei der Verfassung Ihres Testamentes und bereiten entsprechende Vorlagen zur Beurkundung vor.