Unterhaltsansprüche


Sofern sich Ehegatten, bzw. nichteheliche Lebenspartner mit gemeinsamen Kindern trennen, bedarf es der wirtschaftlichen Neuaufstellung der Beteiligten.

Wenn geklärt ist, welcher Elternteil die Kinder weiter betreut, geht es zunächst darum anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse die den Kindern zustehenden Unterhaltsansprüche geltend zu machen, bzw. zutreffend zu berechnen.

Ebenso können im Einzelfall einem getrennt lebenden Ehegatten sowie dem ein Kind betreuenden nichtehelichen Lebenspartner eigene Unterhaltsansprüche zustehen. Hier bedarf es der konkreten Erörterung der Lebenssituation und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, um etwaige Trennungs-, bzw. Kindesbetreuungsunterhaltsansprüche prüfen zu können.

Abschließend sieht das Gesetz abschließend geregelte Anspruchsnormen vor, nach denen ausnahmsweise auch für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung Unterhalt geschuldet wird.

Wir stehen Ihnen zur Verfügung, wenn es darum geht zu prüfen, ob Ihnen Unterhaltsansprüche zustehen und werden diese außergerichtlich und notfalls auch gerichtlich durchsetzen.